Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Malermeister Otte

I. Allgemeines

Es gilt deutsches Recht.

Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Eigene Bedingungen sind, soweit diese von unseren abweichen, unwirksam. Ihnen wird hiermit vorsorglich ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferungen Vertragsinhalt.

An uns gerichtete Aufträge werden in der uns möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.

Änderungen sind unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.

Waren, die nach individuellen vom Besteller gelieferten Maßen gefertigt werden, können bei Unstimmigkeiten, die ausschließlich auf falschen Maßangaben des Bestellers beruhen und vom Besteller zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden.

II. Vertragsabschluss

Für die Annahme des Angebots ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde.

Bei Mengenabweichungen erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge.

Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

Die Zahlung hat ausschließlich auf das benannte Konto zu erfolgen.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Die Zahlung gilt erst als geleistet, wenn sie auf dem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.

Verzugszinsen werden in Höhe von 12% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Lieferung

Bei erheblicher Terminüberschreitung der Lieferanten wird der Auftraggeber unverzüglich unterreichtet.

V. Reklamation

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so kann der Auftragnehmer nach billigem Ermessen wahlweise entweder ausbessern oder neu liefern.

Reklamierte Ware darf weder verarbeitet noch weiter veräußert werden.

Zurückgesandte Ware, ohne vorherige Absprache, wird nicht angenommen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistung vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort des Betriebssitzes.

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Helmstedt zuständig.

 VIII. Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

IX. Datenschutz

Alle an uns übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Geschäftsabwicklung von uns gespeichert. Das Bundesdatenschutzgesetz wird strikt beachtet.

X. Angebote und Preise

Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung der Beauftragung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne das dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab dem Angebotsdatum.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

XI. Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

XII. Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

XIII. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach dem allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

XIV. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

XV. Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für die sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

XVI. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberflächen berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelten Teilflächen (so genannte Aussparungen), z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschacht, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese  Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarungen der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

XVII. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen aus welchem Rechtsgrunde nichtig bzw. ungültig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenigen wirksamen Bestimmungen vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.